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Weigert sich das Vorstandsmitglied aber zu kooperieren, bleibt nur die Bestellung eines Notvorstands (lesen Sie dazu auch den Absatz auf Seite 11). Damit der Verein durch den Rücktritt einzelner (für die Vertretung des Vereins nötiger) Vorstandsmitglieder nicht zeitweilig handlungsunfähig wird, sollten Sie in der Satzung eine kommissarische Berufung (Selbstergänzung des Vorstands) verankern: „Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen“. Auf Basis dieser Satzungsregelung kann das kommissarische Vorstandsmitglied ins Vereinsregister eingetragen werden und ist dann auch vertretungsberechtigt. Legt die Satzung eine feste Dauer für die Amtsperiode fest, endet die Amtszeit auch dann, wenn noch kein neuer Vorstand gewählt ist. Unproblematisch ist es, wenn die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder nicht zum BGB-Vorstand gehören, also nicht im Vereinsregister eingetragen sind.  Nach der geltenden Rechtsprechung (zum Beispiel Kammergericht Berlin, Urteil vom 13.7.1971, Az: Weigert sich das Vorstandsmitglied bei der Einberufung mitzuwirken, oder ist es aus anderen Gründen verhindert, bleibt nur die Bestellung eines Notvorstands. Ein Beschluss des Vorstands ist zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht erforderlich. Der Verein bleibt aber in der Zwischenzeit handlungsfähig. Unmittelbar problematisch ist der Rücktritt von Vorstandsmitgliedern, wenn sie erforderlich sind, um den Verein zu vertreten. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden, im Behinderungsfalle von dem ersten bei dessen Behinderung von dem 2. Der Notvorstand hat alle Rechte des fehlenden Vorstands. Das Gericht kann aber auch von Amts wegen tätig werden. Einfach Lücken ausfüllen und minutenschnell ausdrucken! Das ist der Fall, wenn der Funktionär 2.Das Vorstandsmitglied hat mit dem Verein einen Anstellungsvertrag geschlossen.  Anders sieht es bei BGB-Vorständen aus. Sie erhalten sofortigen Zugang zu 1.300 Vorlagen. Der Verein muss dann richtig und zeitnah reagieren, um nicht handlungsunfähig zu werden. Eine Abberufung aus wichtigem Grund ist nämlich immer möglich. Ein mit Mehrheit beschlossener Rücktritt bindet diejenigen Vorstandsmitglieder, die dagegen gestimmt haben, nicht. Das jederzeitige Rücktrittsrecht ist nur in zwei Fällen eingeschränkt: In der Praxis ist dem Verein mit der Unwirksamkeit des Rücktritts oft nicht geholfen.

Als wirksamer Rücktritt gilt bereits eine mündliche Erklärung gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied, zumal eine schriftliche.

Das bedeutet, dem Verein sollte eine angemessene Zeit gelassen werden, die freigewordenen Vorstandsämter neu zu besetzen. Ist der Vorstand noch vertretungsfähig, ist er auf die Mitwirkung nicht kooperationswilliger Vorstandsmitglieder also nicht angewiesen. Einberufen kann die Mitgliederversammlung auch der sogenannte faktische Vorstand.

Wie lange das Gericht die Vakanz akzeptiert, liegt in seinem Ermessen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, sowie einen 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden sowie 2 Beisitzer. Vorsitzende – wichtig für den Vorstand eines Vereins. Besteht der Vorstand nur aus einer Person, so geschieht die Amtsniederlegung ohne wichtigen Grund immer zur Unzeit, weil damit der Verein handlungsunfähig wird. Zunächst kann ein solches Vorstandsmitglied nicht gelöscht werden, ohne dass ein Neues eingetragen wird.

Der Verein hat dann freie Hand, den Posten durch umgehende Neuwahlen wieder zu besetzen. Der Verein kann das Vorstandsmitglied aber auch abberufen.

Speichern Sie Beispiel-Vorlagen als Word (.doc) oder Excel (.xls) Dokumente. Erfahren Sie deshalb, Zu unbesetzten Vorstandsposten kann es aus verschiedenen Gründen kommen: Rücktritt, Ablauf der Amtszeit, Tod und Geschäftsunfähigkeit, Wegfall der persönlichen Eigenschaften (zum Beispiel, wenn das Vorstandsamt laut Satzung an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist – wie Berufszugehörigkeit), Ende der Mitgliedschaft (das Vorstandsamt endet aber nur automatisch, wenn die Satzung für das Amt die Mitgliedschaft im Verein verlangt). Erklärt ein Vorstandsmitglied seinen Rücktritt, ist dieser in der Regel sofort wirksam. Es sollten zwar möglichst bald Neuwahlen durchgeführt werden, damit das Amt wieder besetzt wird. Muss er dazu, in seinem Anschreiben an den Vorsitzenden des Vorstandes, eine Begründung abgeben? Die Satzung könnte eine solche Regelung zwar einführen. Regelt die Satzung das nicht anders, kann nur der vertretungsberechtigte Vorstand die Mitgliederversammlung einberufen.  Ein vorübergehendes Ruhen des Vorstandsamts kennt das Vereinsrecht nicht. Erklärt ein Vorstandsmitglied seinen Rücktritt, ist dieser in der Regel sofort wirksam. Ein Beisitzer kann - wie jedes ehrenamtlich tätige Mitglied von Vereinsorganen, also auch ein Vorstandsmitglied (ohne Anstellungsvertrag) - jederzeit und mit sofortiger Wirkung von seinem Amt zurücktreten. Dann wäre eine Kontrolle nach dem „Vier-Augen-Prinzip“ gewahrt. Macht die Satzung hier Einschränkungen, ist das kein Problem. Auch das Angebot, die Neuen bei der Einarbeitung zu betreuen, kann zur Kandidatur motivieren. Nicht selten umfasst der Vorstand zu viele Posten.