7), geändert am 8. 4 der Mutterschafts-Richtlinien) Anlage 1c (zu Abschnitt B Nr.
Anlagen (zu Abschnitt A Nr.
1 SchKG verständlich und ergebnisoffen zu beraten. 12. bei den in Anlage 1 b aufgeführten Indikationen.
1995 (BAnz Nr. 4 der Mutterschafts-Richtlinien) Anlage 1b (zu Abschnitt B Nr.
Anlage 1c Mu-RL, Anlage 1c (zu Abschnitt B. Nr. 126), 17.
Darüber hinaus sind weiterführende Untersuchungen vorgesehen, wenn familiäre oder in der Vorgeschichte begründete Risiken vorliegen oder eine der Mutterschafts-Vorsorgeuntersuchungen einen auffälligen Befund ergeben.
Diese Untersuchungen können nur nach Maßgabe der in Anlage 1d aufgeführten Indikationen durchgeführt werden. Dies umfasst die eingehende Erörterung der möglichen medizinischen, psychischen und sozialen Fragen sowie der Möglichkeiten zur Unterstützung bei physischen und psychischen Belas - tungen. DEGUM-Stufe I sollweiterhinden Charakter einerScreeninguntersu-chung in der Schwangerschaft besitzen, aber im Gegensatz zur Ultraschall-Screeninguntersuchung im Rahmen der Mutterschafts-Kähler C et al. 126). Mutterschafts-Richtlinien/ Anlage 1 c (Anpassung Ultraschalldiagnostik) Beschlussdatum: 23.04.2009 Inkrafttreten: 09.07.2009 Beschluss veröffentlicht: BAnz Nr. Die Indikationen hierfür sind in den Anlagen 1c und 1d angeführt. GOP 01772 Weiterführende sonografische Diagnostik gemäß Anlage 1c I. der Mutterschafts-Richtlinien 1.
Anlage 1b Mu-RL, Anlage 1b (zu den Abschnitten A. Nr. Archiv Deutsches Ärzteblatt 36/2009 Bekanntmachungen: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Mutterschafts-Richtlinien: Anpassung der Anlage 1c … Ergibt sich aus den Screening-Untersuchungen - gegebenenfalls ein-schließlich der Kontrolluntersuchungen - die Notwendigkeit zu einer wei-terführenden sonographischen Diagnostik, auch mit anderen sonogra- - phischen Verfahren, sind diese Untersuchungen ebenfalls Bestandteil der Mutterschaftsvorsorge, aber nicht mehr des Screening. Im Rahmen dieser Beratung hat die Ärztin oder der Arzt der Schwangeren Informationsmaterial nach § 1 Abs. Die Ärztin oder der Arzt hat über den Anspruch auf weitere und vertiefende psychosoziale Beratung nach § 2 SchKG zu informieren und im Einvernehmen mit der Schwangeren Kontakte zu Beratungsstellen nach § 3 SchKG und zu Selbsthilfegruppen oder Behindertenverbänden zu vermitteln. 5. Anlage 1c Mu-RL, Anlage 1c (zu Abschnitt B. Nr.
Personal fortlaufend testenMitteilungen Mutterschafts-Richtlinien: Abstimmung der Anlage 1 c mit der Ultraschall-Vereinbarung und dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)
Anlage 2 – Indikationen zur Kardiotokographie/CTG Anlage 3 – Mutterpass; Anlage 4 – Merkblatt: HIV-Test für Schwangere; Anlage 5 – Merkblatt: Ultraschallscreening in der Schwangerschaft; Anlage 6 – Merkblatt: Test auf Schwangerschaftsdiabetes (Die nicht verlinkten Anlagen sind im PDF der Richtlinie enthalten.) 2009 (BAnz Nr. Aktualisierte Qualitätsanforderungen an… Ultraschall in Med Quality Assurance 11. Consensus Paper 593 Merz E et al. (Die nicht verlinkten Anlagen sind im PDF der Richtlinie enthalten.) 11.
Für genetische vorgeburtliche Untersuchungen gelten die Vorgaben des Gendiagnostikgesetzes. B. vor, während und nach äußerer Wendung aus Beckenend- oder Querlage in Schädellage.Durchführung intrauteriner Eingriffe wie Amniocentese, Chorionzottenbiopsie, Fetalblutgewinnung, Körperhöhlen- oder Gefäßpunktionen, Fruchtwasserersatz-Auffüllungen, Transfusionen, Anlegen von Shunts, FetoskopieGezielte Ausschlußdiagnostik bei erhöhtem Risiko für Fehlbildungen oder Erkrankungen des Fetus aufgrund von genetisch bedingten oder familiär gehäuften Erkrankungen oder Fehlbildungen in der Familienanamneseteratogenen Noxen oder als Alternative zur invasiven pränatalen Diagnostik.Sprechen nach den Ergebnissen von pränataldiagnostischen Maßnahmen dringende Gründe für die Annahme, dass die körper - liche oder geistige Gesundheit des Kindes geschädigt ist, so hat die Ärztin oder der Arzt, die oder der der Schwangeren die Diagnose mitteilt, über die medizinischen und psychosozialen Aspekte, die sich aus dem Befund ergeben, unter Hinzuziehung von Ärztinnen oder Ärzten, die mit dieser Gesundheitsschädigung bei geborenen Kindern Erfahrung haben, gemäß § 2a Abs.